Lastenausgleich

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gab am 21. April 1952 öffentlich bekannt, dass alle deutschen Staatsangehörigen, auch wenn sie nicht ihren ständigen Aufenthaltsort im Bundesgebiet haben, berechtigt sind, Anträge auf Feststellung von Vertreibungsschäden, Kriegsschäden und Ostschäden zu stellen.
Vertreibungsschaden ist ein Schaden, der einem Vertriebenen in demjenigen Gebiet, aus dem er ausgewiesen worden oder geflüchtet ist, durch Vertreibungsmaßnahmen oder vorausgegangene Kriegshandlungen an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, an Grundvermögen, an Betriebsvermögen, an Hausrat entstanden ist. Kriegsschaden ist ein Schaden, der in der Zeit vom 26. August 1939 bis zum 31. Juli 1945 unmittelbar durch Kriegshandlungen entstanden ist.
Ostschaden ist ein Schaden, der einer Person, die nicht Vertriebener ist und die am 31. Dezember 1944 ihren Wohnsitz im Gebiet des Deutschen Reiches hatte, im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges durch Vermögensentziehung oder als Kriegssachschaden an Wirtschaftsgütern entstanden ist.
Antragsberechtigt waren alle Personen, die in Folge des Zweiten Weltkrieges vertrieben worden waren. Vertriebener war, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger aus den deutschen Gebieten jenseits der Oder-Neiße-Linie oder aus Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches ausgewiesen worden war und flüchten musste.
Zu dieser Gruppe der >Flüchtlinge gehörten auch die Personen, die 1943 aus Russland flüchten mussten und über Deutschland in den Jahren 1947/48 nach >Paraguay kamen und hier die >Kolonien >Neuland und >Volendam gründeten. Die meisten Personen dieser Gruppe wurden 1944 in Deutschland als deutsche Staatsangehörige eingebürgert, weil die deutsche Volkszugehörigkeit durch Sprache und Kultur nachweisbar war.
Zweck der Schadensfeststellung war, den Lastenausgleich (LAG) vorzubereiten und den Geschädigten eine amtliche Bestätigung über ihren früheren Besitz zu beschaffen.
Amtliche Formblätter wurden erstellt und allen Personen auf Antrag zugestellt. Die Antragsformulare mussten korrekt ausgefüllt werden: A. Angaben zur Person des unmittelbar Geschädigten. B. Angaben zur Person des Anspruchsberechtigten. C. Angaben über Vermögensschäden des unmittelbar Geschädigten. D. Angaben zur Schadensberechnung und Entschädigung.
Die Anträge wurden dann über die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Asunción zu den jeweiligen Ausgleichsämtern nach Deutschland geschickt. In der Regel war die Gemeindebehörde (Ausgleichsamt) zuständig, in deren Bereich der Geschädigte seinen ständigen Aufenthalt hatte oder während der Kriegs- und Nachkriegsjahre sich längere Zeit aufgehalten hatte und dort gemeldet gewesen war.
Nach genauer Überprüfung der Angaben, die durch Dokumente und Urkunden belegt werden mussten, sowie die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung des Antragstellers und Unterschriften von zwei Zeugen, erfolgte die Schadensberechnung. Dann kam der Bescheid über die Zuerkennung von Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz.
Später teilte dann das Bundesausgleichsamt mit: Die Frist für Lastenausgleich läuft am 31. Dezember 1974 für alle Entschädigungsanträge ab. Das war ein letzter Aufruf, und verspätete Anträge nach diesem Datum konnten nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Zahlungen aus dem Lastenausgleich waren für die wirtschaftliche Entwicklung Volendams und Neulands von großem Wert.
Heinrich Braun